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Heermeister von Erbarior


Allgemein

Der Heermeister von Erbarior war der Oberbefehlshaber des erbarischen Heeres. Zugleich war er der Stellvertreter des Königs von Erbarior auf dem Schlachtfeld.


Befugnisse

Der Heermeister hatte im Krieg beinahe dieselben Befugnisse wie der König. Er durfte ohne dessen Zustimmung oder die des Kronrates Truppen ausheben und verschieben. Allerdings war es ihm nicht erlaubt, den Kriegszustand auszurufen oder das gesamte Heer zu den Waffen zu rufen. Der Heermeister durfte nicht zugleich Statthalter sein, da er keinerlei Einfluss auf die Staatsgeschäfte des Reiches ausüben durfte.


Verleihung

Der Heermeister wurde für gewöhnlich vom König aus den Hauptleuten des Heeres bestimmt. Meist handelte es sich dabei um einen altgedienten Federführer oder Flügelhauptmann.


Aberkennung

Nur der König durfte einen Heermeister seines Amtes entheben.


Trägerinnen und Träger


Erwähnung

  • DWS: 95-96, 97
  • DEDV: 53-56, 60, 65, 73-76, 82-83, 85-86, 94, 101, 113, 115, 144-145, 152-157, 159-161, 166-171, 175, 192, 204, 213, 219, 233-234, 237, 264, 266-267, 407, 435-438, 440-441, 443, 450, 452, 464, 466-468, 473-484, 486-487, 498-499, 504-507, 509, 511, 513, 515, 517-518, 520-521, 537-538, 552, 554, 557-558, 560-561, 563, 569, 574, 579-580, 584, 592, 598, 601-602
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